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Satzung Timmendorfer Strand - Das Ostsee Urlaubs Portal Satzung -
Der Tourist Service ist ein unabhängiger Verein in dem die Vermieter der Region

Timmendorfer Strand

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Satzung


1. Satzung des TST Tourist - Service Timmendorfer Strand e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen TST Tourist Service Timmendorfer Strand e.V. und hat seinen Sitz in Timmendorfer Strand. Der Verein ist die von der zuständigen Gemeinde und vom zuständigen Landesverkehrsverband anerkannte örtliche Fremdenverkehrsorganisation.

§ 2 Zweck

Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Basis. Zweck des Vereins sind die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs/Tourismus. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden

1. durch Zusammenarbeit aller am Fremdenverkehr interessierten Kreise der Gemeinde Timmendorfer Strand;

2. durch Schaffung und ständige Verbesserung der dem Fremdenverkehr/Tourismus dienenden Einrichtungen, Verbesserung der Unterkunftsverhältnisse (Qualitätsmanagement/Klassifizierung), Überwachung der Gastlichkeit und Verschönerung des Ortsbildes, Erziehung zur Fremdenverkehrsbereitschaft und Erhaltung und Pflege der Kulturgüter.

3. durch Aufbau und Betrieb eines Veranstaltungsservices für Mitglieder und Nichtmitglieder, soweit diese eine Betriebsstätte in der Gemeinde Timmendorfer Strand unterhalten.

4. durch die Interessensvertretung und Beratung der Mitglieder gegenüber touristischen Organen der Gemeinde oder anderen Beteiligten, die die Interessen des Vereins tangieren.

Der Verein unterhält eine Beratungsstelle für die Mitglieder und Gäste. Die Notwendigkeit ergibt sich:

a) durch die angestrebte Förderung des Fremdenverkehrs/ Tourismus;

b) durch die Betreuung von Mitgliederbelangen, Homepagebetreuung, Buchhaltung

c) durch die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren/ Workshops

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen werden, wenn Sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und ihren Wohnsitz oder ein Unternehmen in der Gemeinde Timmendorfer Strand betreiben. Der Vorstand kann hierüber hinaus alle Personen, Vereinigungen zur Mitgliedschaft zu lassen, soweit deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder aufgrund sonstiger Bedeutung der Förderung des Vereinszwecks dient.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern können vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden nach Zustimmung des Gesamtvorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Fremdenverkehr besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt, der nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig ist. Die Kündigung muss durch Einschreibebrief angezeigt werden.
c) durch Ausschluss durch den vertretungsberechtigten Vorstand wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsgemäßen Zwecke. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, auf der Mitgliederversammlung oder schriftlich Berufung gegen seinen Ausschluss einzulegen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, ihm die sachdienlichen Auskünfte zu geben und die Beiträge gemäß § 5 pünktlich zu zahlen.

Mitgliedsbeiträge werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

Durch Erweiterungen der Wahrnehmung der Interessen des Verbandes entstehende Kosten kann die Mitgliederversammlung einmalige Aufnahmegebühren festlegen.

Zur Deckung der Kosten im gemeinnützigen Bereich kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.

Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen dürfen nur für die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke verwandt werden.

§ 6 Organe des Vereins

sind
a) der Gesamtvorstand
b) die Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand besteht aus den im Sinne des § 28 BGB vertretungsberechtigten Mitgliedern, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, sowie aus den nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern, nämlich dem 1. und 2. Beisitzer. Jeweils 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes sind zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in den Jahren mit gerader Jahreszahl der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der 2. Beisitzer, in den Jahren mit ungrader Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der 1. Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Gesamtvorstand wird vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen, so oft es die Vereinsarbeit erfordert. Über die Vorstandssitzungen fertigt der Schriftführer oder der Kassenwart eine Niederschrift an, die von 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichen ist.

§ 7 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. bzw.2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen, und zwar durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Übersenden einer Einladung mit Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vorher, in Dringlichkeitsfällen innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen. Die Tagesordnung der 1. Mitgliederversammlung des jeweiligen Geschäftsjahres muss die folgenden Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des 1. bzw. 2. Vorsitzenden und Mitteilung über den Jahresvoranschlag.
b) Rechnungsbericht des Kassenwartes.
c) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstag schriftlich eingereicht werden müssen.
d) Vorstandswahlen.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung und im Gesamtvorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. bzw. 2. Vorsitzende. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.

Der 1. bzw. 2. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes dieses schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden geleitet. Die ordentliche Mitgliederversammlung erteilt dem Gesamtvorstand Entlastung. Der

1. bzw. 2. Vorsitzende kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Arbeitsausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. bzw. 2. Vorsitzende oder ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes.

Die in die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niederlegt und von 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder. Der Verein kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeine Timmendorfer Strand, die es zur Förderung des Fremdenverkehrs gemeinnützig zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die erste Satzung des am 2. Juni 1950 im Hotel zur Post gegründeten Fremdenverkehrsvereins ist durch die Mitgliederversammlung am 17. November 1950 genehmigt und mit diesem Tage in Kraft gesetzt worden.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. Juli 1966 ist die erste Satzung aufgehoben und durch eine neue Satzung ersetzt worden.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.11.2007 wird die zweite Satzung vom 27.07.1966 zum 01.01.2008 verändert. Die neuen Passagen ersetzten die bisher gültige Fassung.

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